Einführung 

Die Einkommensteuer (oder persönliche Einkommensteuer) wird auf das Einkommen und die Einkünfte von natürlichen Personen erhoben. Das türkische Einkommenssteuergesetz definiert Einkommen als den Nettobetrag der von einer Person in einem Kalenderjahr erzielten Einnahmen und Einkünfte

Nach türkischem Recht haben Personengesellschaften keine von ihren Gesellschaftern getrennte Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund sind anstelle der Gesellschaft, die Gesellschafter individuell, mit ihrem Anteil am Gewinn einkommensteuerpflichtig.


Haftung

Im türkischen Steuersystem werden Einkommenssteuerpflichtige in zwei Unterkategorien unterteilt: gebietsansässige Steuerpflichtige und gebietsfremde Steuerpflichtige.

Die Haftung gebietsansässiger Steuerpflichtige ist unbeschränkt. Mit anderen Worten sie müssen ihr Einkommen versteuern, unabhängig davon, ob es in der Türkei oder anderswo erzielt wird.

Die folgenden Personen werden gemäß dem türkischen Einkommensteuergesetz als gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt;

► Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben,

► Personen, die sich in einem Kalenderjahr länger als sechs Monate in der Türkei aufhalten und

► Türkische Staatsangehörige, die im Ausland entweder für eine Regierungsbehörde der Republik Türkei oder ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei arbeiten.

Andererseits wohnen die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht in der Türkei. Aber sie üben eine einkommenserzeugende Tätigkeit in der Türkei aus oder besitzen eine Immobilie in der Türkei.

Nach dem türkischen Einkommensteuergesetz gelten Personen, die die folgenden Einkünfte und Einkommen haben, als gebietsfremde Steuerpflichtige

► (Gewerbliche) Einkommen, die durch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in der Türkei erzielt werden,

► Arbeitslöhne, die durch die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb von der Türkei erzielt werden,

► Mieteinnahmen, die aus einer Immobilie in der Türkei stammen, usw.

Wie es in den obigen Beispielen zu erkennen ist, ist die Haftung der gebietsfremden Steuerpflichtigen nur auf das in der Türkei erzielte Einkommen beschränkt. 


Steuerpflichtiges Einkommen

Das Einkommen einer natürlichen Person im Sinne der türkischen Steuervorschriften kann der Einkommensteuer unterliegen, wenn es aus einer oder mehreren der folgenden Einkommensarten stammt;

► Gewerbliches Einkommen

► Landwirtschaftliches Einkommen,

► Gehälter und Löhne,

► Einkommen, die aus selbstständiger beruflicher Tätigkeit erhalten werden,

► Einkommen, die aus Immobilien erhalten werden (z.B. Miete),

► Einkommen, die aus Kapitalanlagen erhalten werden (z.B. Zinszahlungen und Dividenden) und 

► Sonstige Erträge und Einkünfte (z. B. Einkommen, die aus dem Verkauf von Patenten erhalten werden)


Kapitalgewinne

Unter normalen Bedingungen liegen die Kapitalgewinne der Einkommensteuer unter.   Jedoch sind die Kapitalgewinne nach dem geltenden türkischen Steuerrecht, durch eine besondere Ausnahme von der Steuer befreit.

Bei der Übertragung von Aktien einer börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen die dabei erzielten Kapitalgewinne nicht der Einkommensteuer. Wenn ein Anteilseigner einer nicht börsennotierten türkischen Aktiengesellschaft seine Anteile überträgt, nachdem er sie mindestens 2 Jahre lang gehalten hat, unterliegen die aus dieser Übertragung resultierenden Kapitalgewinne ebenfalls nicht der Einkommensteuer. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Befreiung nicht für Kapitalgewinne gilt, die aus der Übertragung von Aktien einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erzielt werden. Wenn also ein Anteilseigner, der eine natürliche Person ist, die Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung überträgt, unterliegen die aus dieser Übertragung erzielten Kapitalgewinne der Einkommensteuer, unabhängig davon, wie lange diese Anteile gehalten wurden.


Steuerabzüge

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person verschiedene Ausgaben vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Es ist nach dem türkischen Einkommensteuergesetz zulässig. 

Es gibt viele Ausgabenposten, die von den Bruttoeinkünften der natürlichen Personen abgezogen werden können. Die nachstehend genannten Selbstbehalte werden hier als Beispiele angeführt um dem Leser eine allgemeine Vorstellung zu vermitteln:

Betriebsausgaben von Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. z.B. Mieterzahlungen, Nutzungskosten, Mitgliedsbeiträge zu Berufskammern usw.

Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Anteile, die vom Arbeitnehmer laut Gesetz zu zahlen sind) können vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden.

10 % der Bildungs- und Gesundheitsausgaben der Person, ihres Ehepartners und ihrer Kinder, sofern diese Ausgaben innerhalb der Türkei getätigt werden, können ebenfalls vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Spenden an bestimmte gemeinnützige Organisationen wie den Türkischen Roten Halbmond oder ähnliche Organisationen können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.
Zusätzlich das Einkommensteuerrecht erkennt die Abzüge auch für das Anlagevermögen an.


Ausnahmebestimmungen

Es gibt bestimmte Schwellenwerte, bis zu denen die Erträge und Einkünfte von Privatpersonen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanzministerium passt diese Schwellenwerte jährlich an.


Steuererklärungen

Steuererklärungen für die Einkommensteuer müssen jährlich beim Finanzamt eingereicht werden.

Normalerweise wird die Steuererklärung zur Einkommensteuer vom 1. Bis 25. März des Folgejahres abgegeben.

Wenn das Einkommen ausschließlich aus gewerblichen Einkünften besteht, die nach dem System der einfachen Buchführung ermittelt werden, wird die Steuererklärung vom 1. Bis 25. Februar des Folgejahres eingereicht.


Einkommensteuersätze

Das türkische Einkommenssteuergesetz verwendet ein System, bei dem die Erträge und Einkünfte von Einzelpersonen auf kumulativer Basis berechnet werden.

Ob es sich bei der Einkommensquelle um eine Erwerbstätigkeit oder um eine Nichterwerbstätigkeit handelt, wirkt sich auf die von der Person zu zahlende Einkommensteuer aus.


Einzelheiten zur Zahlung

Nach den geltenden Vorschriften ist es möglich, die Einkommensteuer in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate muss bis Ende März, die zweite Rate bis Ende Juli des Folgejahre bezahlt werden. 


Verlustvortrag
Es ist zulässig, dass die Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die Verluste fünf Jahre lang vortragen.